OLG Bremen - Beschluss vom 17.02.2016
4 WF 184/15
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 249; BGB § 1360a Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 114; ZPO § 127;
Fundstellen:
FamRB 2016, 294
NJW 2016, 2125
NZM 2016, 439
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 759/15

Ausgleichsanspruch eines Ehegatten und Mitmieters hinsichtlich Mietzahlungen für die Ehewohnung nach der Trennung

OLG Bremen, Beschluss vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 4 WF 184/15

DRsp Nr. 2016/6519

Ausgleichsanspruch eines Ehegatten und Mitmieters hinsichtlich Mietzahlungen für die Ehewohnung nach der Trennung

1. Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Ehegatte und Mieter, der nach Trennung der Eheleute die volle Miete für die Ehewohnung an den Vermieter gezahlt hat, von seinem Ehegatten und Mitmieter Erstattung des hälftigen Betrages verlangen. Für eine hiervon abweichende Beteiligungsverpflichtung an der Mietzahlung und somit eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich darauf beruft. 2. Eine derartige anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der wegen der Hälfte der Miete in Anspruch genommene Ehegatte während des verfahrensgegenständlichen Mietzeitraums an den anderen Ehegatten sowohl Trennungs- als auch Kindesunterhalt gezahlt hat, wenn bei der Unterhaltsberechnung weder die Mietzahlungen durch den Unterhaltsempfänger noch sein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB berücksichtigt worden sind.