OLG Köln - Beschluß vom 02.06.2000
3 W 62/99
Normen:
BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 20.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 250/99

Ausgleichsanspruch wegen sog. ehebezogener unbenannter Zuwendungen

OLG Köln, Beschluß vom 02.06.2000 - Aktenzeichen 3 W 62/99

DRsp Nr. 2001/675

Ausgleichsanspruch wegen sog. ehebezogener unbenannter Zuwendungen

Eine rechtskräftige Scheidung ist nicht Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch wegen sog. ehebezogener unbenannter Zuwendungen (entgegen OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1477, 1478; LG München FamRZ 1998, 167).

Normenkette:

BGB § 242 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe hat im Ergebnis keinen Erfolg.