BGH - Urteil vom 30.11.1994
XII ZR 59/93
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Ausgleichung 11
BGHR BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Ausgleichung 12
BGHR ZPO § 556 Nichtannahme 1
DNotZ 1995, 676
DRsp I(128)211c-d
EzFamR BGB § 426 Nr. 5
EzFamR aktuell 1995, 26
FamRZ 1995, 216
FuR 1995, 56
MDR 1995, 1036
NJW 1995, 652
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 4796/90

Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein bedienenden Ehegatten

BGH, Urteil vom 30.11.1994 - Aktenzeichen XII ZR 59/93

DRsp Nr. 1995/2782

Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein bedienenden Ehegatten

»Ausgleichsansprüche eines die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein bedienenden Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, die während intakter Ehe ausgeschlossen waren, weil das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert war, leben mit dem Scheitern der Ehe wieder auf, wenn nicht an die Stelle der mit der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenhängenden Besonderheiten andere rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse treten, aus denen sich i.S.d. § 426 Abs. 1 BGB etwas anderes ergibt als der hälftige Ausgleich. Eines Hinweises des zahlenden an den anderen Ehegatten, er werde die gemeinsamen Schulden wegen des Scheiterns der Ehe nicht mehr alleine tragen, bedarf es für die - auch rückwirkende - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht (Fortführung von BGHZ 87, 265).«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien wurde 1993 rechtskräftig geschieden. Der Scheidungsantrag der Beklagten wurde dem Kläger am 3. Oktober 1986 zugestellt. Der Kläger betreibt eine gutgehende Steuerberaterpraxis. Die Beklagte arbeitet zur Zeit als Buchhalterin.