KG - Beschluss vom 17.07.2020
17 UF 11/19
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 170 F 2988/18

Ausgleichsansprüche eines Partners einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

KG, Beschluss vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 17 UF 11/19

DRsp Nr. 2021/3640

Ausgleichsansprüche eines Partners einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

1. Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzen voraus, dass es sich um Zuwendungen oder Arbeitsleistungen handelt, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Außerdem ist eine konkrete Zweckabrede erforderlich, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollen, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können. Hiervon kann bei einem etwa zehn Jahre zuvor für die Arztpraxis eines der Partner angeschafften, zu diesem Zeitpunkt bereits fünf Jahre alten Röntgengerät nicht ausgegangen werden, zumal es insoweit an einer heute noch vorhandenen Vermögensmehrung fehlen dürfte. 2. Der Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) scheidet ebenfalls aus. Soweit der zuwendende Partner sich insoweit darauf beruft, er habe Leistungen im Hinblick auf die Erwartung erbracht, auch in Zukunft in einem von der Partnerin erworbenen Anwesen mietfrei wohnen zu können, ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese Erwartung bis zur Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfüllt hat.