OLG Stuttgart - Urteil vom 25.02.1992
6 U 32/91
Normen:
BGB § 705, §§ 730 ff., § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 1475

OLG Stuttgart - Urteil vom 25.02.1992 (6 U 32/91) - DRsp Nr. 1994/13403

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.1992 - Aktenzeichen 6 U 32/91

DRsp Nr. 1994/13403

Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: 1. Mangels rechtsgeschäftlicher Vereinbarung setzt die - analoge - Anwendung der Regeln zur BGB -Innengesellschaft (§§ 730 ff. BGB) zumindest voraus, daß beide Partner in Bezug auf einen bestimmten Vermögensgegenstand die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (vgl. BGH in BGHZ 77, 55; 84, 388; 115, 261). 2. Scheidet ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch nach den vorstehenden Grundsätzen aus, so kann in Ausnahmefällen - etwa bei erheblichen (Arbeits-)Leistungen eines Partners für den Bau eines Hauses, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist - ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB) zuzubilligen sein, um erfolgte Vermögenszuwendungen nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auszugleichen.

Normenkette:

BGB § 705, §§ 730 ff., § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Bekl. gegen die Entscheidung nicht angenommen (Beschluß - II ZR 76/92 - 18.01.1993).

Fundstellen
NJW-RR 1993, 1475