SchlHOLG - Urteil vom 30.09.1992
12 U 9/91
Normen:
BGB § 242 § 426 Abs. 1 S. 1 § 745 Abs. 2 § 748 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 1029
SchlHA 1993, 21

Ausgleichsansprüche nach endgültiger Trennung der Ehepartner

SchlHOLG, Urteil vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 12 U 9/91

DRsp Nr. 1994/13801

Ausgleichsansprüche nach endgültiger Trennung der Ehepartner

Haben Ehegatten während einer intakten Ehe ein Hausanwesen je zu 1/2 zu Miteigentum erworben und hat während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft der alleinverdienende Ehemann den Schuldendienst auf das Haus geleistet, so steht diesem für die Zeit nach der endgültigen Trennung der Ehepartner gegen die Frau, die während der Ehe den Haushalt versorgt und die Kinder erzogen hat, ein Ausgleichsanspruch für die nach der Trennung geleisteten Hauskosten einschließlich Zins- und Tilgungsleistungen nicht zu, wenn der Ehemann nach der Trennung der Ehegatten das Haus allein weiter nutzt.

Normenkette:

BGB § 242 § 426 Abs. 1 S. 1 § 745 Abs. 2 § 748 ;
Fundstellen
NJW-RR 1993, 1029
SchlHA 1993, 21