OLG Koblenz - Beschluss vom 08.09.2009
2 W 402/09
Normen:
BGB § 421; BGB § 426; BGB § 745 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1176
NJW-RR 2010, 653
NZM 2010, 293
VersR 2010, 1086
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 04.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 49/09

Ausgleichsansprüche unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinsichtlich eines Anwesens im gemeinschaftlichen Eigentum

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 2 W 402/09

DRsp Nr. 2009/26864

Ausgleichsansprüche unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinsichtlich eines Anwesens im gemeinschaftlichen Eigentum

1. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB lebt nach Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft - ebenso wie bei der ehelichen Lebensgemeinschaft - wieder auf. Es bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung des ausgleichsberechtigten Ehegatten, er werde die Lasten nicht allein tragen. 2. Gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen, sofern die Verwaltung oder Benutzung nicht durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung geregelt ist. Auch bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt, dass der ausziehende Partner ein Entgelt verlangen kann, allerdings muss er es zuvor ausdrücklich gefordert haben.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 04. Mai 2009 zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 421; BGB § 426; BGB § 745 Abs. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht der Beklagten die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, da ihre Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

I.