OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.01.2018
9 UF 59/17
Normen:
BGB § 705; BGB § 741;
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 74/16

Ausgleichsansprüche unter Ehegatten bei ehevertraglichem Ausschluss des Zugewinnausgleichs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 9 UF 59/17

DRsp Nr. 2019/3601

Ausgleichsansprüche unter Ehegatten bei ehevertraglichem Ausschluss des Zugewinnausgleichs

1. Haben die Ehegatten vor Eheschließung in einem Ehevertrag - wirksam - den Zugewinnausgleich für den Fall ausgeschlossen, dass die Ehe anders als durch Tod eines Ehegatten endet, so können einem Ehegatten bei Ungleichverteilung des Vermögens beider Ehegatten Ausgleichsansprüche lediglich aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ehegatteninnengesellshaft zustehen. 2. Eine solche ist jedoch nicht bereits deshalb gegeben, weil die Ehegatten extrem sparsam gelebt haben, um im Alter ausreichende Mittel zur Verfügung zu haben.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Langenfeld vom 25.07.2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 238.000 €

Normenkette:

BGB § 705; BGB § 741;

Gründe

A.

1. 2. a.) b.) 3. 4. a.) b.)