OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.05.2014
9 UF 69/14
Normen:
BGB § 426 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 23/12

Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Bezahlung von Mietschulden

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2014 - Aktenzeichen 9 UF 69/14

DRsp Nr. 2016/9367

Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Bezahlung von Mietschulden

Abweichend von der Grundregel der kopfteiligen Haftung von Gesamtschuldnern liegt eine anderweitige Vereinbarung vor, wenn während des Zusammenlebens einer der beiden Beteiligten allein gemeinsame Verbindlichkeiten von seinem eigenen Konto absprachegemäß zu begleichen hatte und auf dieses Konto zudem das Einkommen des Anderen geflossen ist.

1. Dem Antragsteller wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt und hierfür auf die Senatsverfügung vom 03. April 2014 Bezug genommen.

2. Der Antrag des Antragstellers vom 20. Dezember 2013 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3. Der Senat beabsichtigt die Entscheidung im schriftlichen Verfahren und gibt hierfür Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die vormals miteinander verheirateten Beteiligten trennten sich im März 2008 durch den Auszug der Antragsgegnerin aus der angemieteten Wohnung in der ... Straße 1 in O.... Die Ehescheidung ist am 29. September 2010 erfolgt (Amtsgericht Oranienburg, Az. 35 F 81/09). Das Mietverhältnis über die ehemalige Wohnung ist mittlerweile gekündigt, der Antragsteller bewohnt seit längerem eine anderweitige Wohnung.