OLG Celle - Urteil vom 13.02.1998
4 U 105/97
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 § 745 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 1425
OLGReport-Celle 1999, 24
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 49/96

Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Kosten eines im Miteigentum stehenden Hauses

OLG Celle, Urteil vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 4 U 105/97

DRsp Nr. 2005/17661

Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen der Kosten eines im Miteigentum stehenden Hauses

1. Trägt der alleinverdienende Ehegatte die finanziellen Belastungen des im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Hauses allein, so hat er bis zum endgültigen Scheitern der Ehe keinen Ausgleichsanspruch.2. Ist die Ehe gescheitert und die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben, so sind die Ehegatten nach dem Grundsatz des § 426 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Hausunkosten entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zu tragen.3. Zieht einer der Ehepartner aus dem gemeinsamen Haus aus, so kann in Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB dem Ehegatten gegen den in der Wohnung verbleibenden ein Nutzungsentschädigungsanspruch zustehen, der mit den Ausgleichsansprüchen auf Übernahme der anteiligen Lasten zu verrechnen ist.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 § 745 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.