OLG Bremen - Beschluss vom 03.07.2014
4 UF 43/14
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2014, 444
MDR 2014, 1031
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1281
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 675/13

Ausgleichsansprüche unter geschiedenen Ehegatten wegen der Rückführung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens

OLG Bremen, Beschluss vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 4 UF 43/14

DRsp Nr. 2014/10645

Ausgleichsansprüche unter geschiedenen Ehegatten wegen der Rückführung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens

1. Derjenige Ehegatte, der eine vom Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB abweichende Verteilung verlangt, also weniger als die Hälfte der Verbindlichkeiten tragen will, hat das Vorliegen von Umständen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die eine solche Verteilung rechtfertigen. 2. Sind beide Ehegatten im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte zur Rückführung eines Darlehens verpflichtet, ist der Freistellungsantrag eines Ehegatten gegen den anderen hinsichtlich der noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsraten darauf zu richten, von den monatlich fällig werdenden Darlehensverbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zur Hälfte freigestellt zu werden. 3. Dass die Ehefrau während der Ehe mehr als die Hälfte der Kreditsumme zurückgeführt hat, findet bei einem Gesamtschuldnerausgleich für die Zeit nach Trennung der Eheleute keine Berücksichtigung.