BGH - Urteil vom 08.05.2013
XII ZR 132/12
Normen:
BGB §§ 730 ff.; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; ZPO § 287;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
FamFR 2013, 384
FamRB 2013, 324
FamRZ 2013, 1295
FuR 2013, 581
MDR 2013, 979
NJW 2013, 2187
NJW 2013, 6
ZEV 2013, 683
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2420/08
OLG Bremen, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 50/10

Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

BGH, Urteil vom 08.05.2013 - Aktenzeichen XII ZR 132/12

DRsp Nr. 2013/16478

Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. Juni 2011 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 19. November 2010 wegen eines Betrages in Höhe von 28.500 € nebst Zinsen (Arbeitsleistungen des Klägers) zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB §§ 730 ff.; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; ZPO § 287;

Tatbestand