OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.1996
22 U 265/95
Normen:
BGB §§ 428 430 ;
Fundstellen:
DRsp I(128)231d-e
FamRZ 1998, 165
NJW-RR 1998, 918
OLGReport-Düsseldorf 1997, 16
WM 1998, 550
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 20/95

Ausgleichspflicht unter Ehegatten bei Veräußerung des gesamten Bestandes eines Oder-Depots

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.1996 - Aktenzeichen 22 U 265/95

DRsp Nr. 1997/9152

Ausgleichspflicht unter Ehegatten bei Veräußerung des gesamten Bestandes eines Oder-Depots

1. Die vom BGH zur Ausgleichspflicht bei Oder-Konten von Ehegatten entwickelten Grundsätze (NJW 1990, 705 und WM 1993, 1005) sind auch auf ein gemeinsames Wertpapier-Depot von Ehegatten, über das jeder Ehegatte einzeln verfügungsberechtigt ist (Oder-Depot), anwendbar.2. Wenn ein Ehegatte den gesamten Bestand eines Oder-Depots veräußert und sich den Veräußerungserlös auszahlen läßt, ist er dem anderen Ehegatten in Höhe der Hälfte des Erlöses ausgleichspflichtig, sofern er nicht eine andere Gestaltung des Innenverhältnisses darlegt und beweist.

Normenkette:

BGB §§ 428 430 ;

Tatbestand

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Nach der Heirat im Jahre 1973 haben sie im Jahre 1978 den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen und für ihre Ehe Gütertrennung vereinbart. Die Änderung des Güterstandes wurde am 15.2.1978 in das Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Durch das Urteil des Familiengerichts O vom 22.11.1994 - 40 F 108/93 - wurde die Ehe der Parteien geschieden, nachdem die Parteien nach der Darstellung der Klägerin seit Oktober 1992 (Bl. 29 GA), nach der Darstellung des Beklagten seit Dezember 1992 (Bl. 11 GA) endgültig getrennt gelebt hatten.