BayObLG - Beschluß vom 10.07.1997
2Z BR 105/96
Normen:
BGB § 426 ; WEG § 45 Abs. 2, § 48 Abs. 3 ; GVG § 19 Abs. 3 ; ZPO § 322 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1998, 1382
WuM 1997, 526
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 300/95
AG Dillingen a. d. Donau UR II 48/92 wegen Ausgleichsforderung,,

Ausgleichspflicht zwischen Ehegatten für Tilgungsleistungen vor und nach dem Erbfall bei Tod eines Ehegatten und Erbschaft Dritter - Darlehenstilgung bei Verrechnung der Darlehensschuld mit Ansprüchen aus Lebensversicherung - Werterhöhung bei hilfsweise erklärter Aufrechnung mit bestrittener Gegenforderung im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 10.07.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 105/96

DRsp Nr. 1997/7380

Ausgleichspflicht zwischen Ehegatten für Tilgungsleistungen vor und nach dem Erbfall bei Tod eines Ehegatten und Erbschaft Dritter - Darlehenstilgung bei Verrechnung der Darlehensschuld mit Ansprüchen aus Lebensversicherung - Werterhöhung bei hilfsweise erklärter Aufrechnung mit bestrittener Gegenforderung im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Zur Ausgleichspflicht zwischen Ehegatten, die als Gesamtschuldner ein Darlehen aufgenommen haben, wenn ein Ehegatte stirbt und von einem Dritten allein beerbt wird, für Tilgungsleistungen vor und nach dem Erbfall.2. Zur Frage, wann ein Darlehen getilgt ist, dessen vertraglich vorgesehene Tilgung zunächst im Hinblick auf abgetretene Ansprüche aus einer Lebensversicherung ausgesetzt wird, wenn die Versicherungssumme nach dem Tode des versicherten Ehegatten mit der Darlehensschuld "verrechnet" wird.3. Im Wohnungseigentumsverfahren wirkt sich die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung ebenso werterhöhend aus wie im Zivilprozeß.«

Normenkette:

BGB § 426 ; WEG § 45 Abs. 2, § 48 Abs. 3 ; GVG § 19 Abs. 3 ; ZPO § 322 Abs. 2 ;

Gründe:

I.