BGH - Beschluss vom 22.10.2014
XII ZB 325/14
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2015, 11
FamRZ 2015, 124
MDR 2015, 97
NJW-RR 2015, 1
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 11.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 6/12
OLG Frankfurt am Main, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 252/12

Ausgleichsreife eines bei einer Pensionskasse erworbenen und nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb durch freiwillige Weiterversicherung ausgebauten Anrechts

BGH, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen XII ZB 325/14

DRsp Nr. 2014/17184

Ausgleichsreife eines bei einer Pensionskasse erworbenen und nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb durch freiwillige Weiterversicherung ausgebauten Anrechts

Zur Ausgleichsreife eines bei einer Pensionskasse erworbenen Anrechts, das der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb durch freiwillige Weiterversicherung ausgebaut hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.395 €

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 1;

Gründe

I.

Auf den im August 2007 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 27. April 1990 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich rechtskräftig geschieden.