BGH - Beschluss vom 21.11.2013
XII ZB 403/12
Normen:
ZPO § 323; VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 20;
Fundstellen:
FamRB 2014, 89
FamRZ 2014, 282
FuR 2014, 175
MDR 2014, 281
NJW-RR 2014, 129
Vorinstanzen:
AG Alzey, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 128/08
OLG Koblenz, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 1060/11

Ausgleichsreife eines durch Hofübergabevertrag begründeten Rentenanspruchs unter Vorbehalt der Abänderung bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse

BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - Aktenzeichen XII ZB 403/12

DRsp Nr. 2014/156

Ausgleichsreife eines durch Hofübergabevertrag begründeten Rentenanspruchs unter Vorbehalt der Abänderung bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse

Zur Ausgleichsreife eines durch Hofübergabevertrag begründeten Rentenanspruchs, dessen Abänderung bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse gemäß § 323 ZPO vorbehalten ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juni 2012 aufgehoben.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 18. Oktober 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

ZPO § 323; VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 20;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Einbeziehung eines durch Hofübernahmevertrag begründeten Rentenanspruchs in den Versorgungsausgleich.

Auf den am 6. Dezember 2008 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 16. November 1982 geschlossene Ehe der Antraggegnerin (Ehefrau) und des Antragstellers (Ehemann) unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich rechtskräftig geschieden.