BFH - Urteil vom 08.03.2006
IX R 107/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 762
BFH/NV 2006, 1012
BFHE 212, 446
BStBl II 2006, 446
DB 2006, 701
DStR 2006, 604
FamRZ 2006, 621
FuR 2006, 214
NJW 2006, 1839
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 08.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen V 730/98

Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen IX R 107/00

DRsp Nr. 2006/7653

Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten als Werbungskosten

»Ausgleichzahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Zusammenhang mit der Scheidung dem Ehepartner gezahlten Ausgleichsbeträge für den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs als Werbungskosten abziehbar sind.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (1996) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er hatte Anspruch auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Der Kläger lebte seit Mai 1994 von seiner Ehefrau getrennt. Im Zusammenhang mit der Scheidung verzichteten die Eheleute in einer notariell beurkundeten Vereinbarung vom 18. April 1996 auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Zum Ausgleich sollte der Kläger 16 500 DM an seine frühere Ehefrau zahlen. Das Amtsgericht genehmigte den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs und schied die Ehe durch Urteil vom 24. April 1996.