Die Parteien heirateten am 20. Dezember 1956. Am 14. Mai 1959 vereinbarten sie durch Ehe- und Erbvertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft; in das Gesamtgut brachten sie mehrere Wiesen- und Ackerflächen ein. Anschließend übertrug die Mutter des Klägers diesem mit Kaufvertrag vom gleichen Tag ihr Hausgrundstück Z-straße 37 in B. zum Preis von 33.000 DM. Der Verkehrswert betrug damals etwa 50.000 DM. Von dem Kaufpreis hatte der Kläger je ein Drittel an zwei seiner Schwestern auszubezahlen, ein Drittel durfte er als Ausstattung selbst behalten. In Höhe von 16.500 DM brachten die Parteien den Kaufpreis aus dem Gesamtgut auf.
Die Ehe der Parteien ist seit 7. September 1982 geschieden. Zur (teilweisen) Auseinandersetzung des Gesamtgutes verlangt der Kläger die Übernahme des Hausgrundstücks und zweier von ihm eingebrachter Waldgrundstücke sowie Wertersatz (§§ 1477, 1478 ). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte verurteilt, die drei Grundstücke an den Kläger zu übereignen, Zug um Zug gegen Zahlung von 59.530 DM an das Gesamtgut.
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