BGH vom 18.06.1986
IVb ZR 56/85
Normen:
BGB § 1477 Abs. 2, § 1478 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1477 Abs. 2 Erwerb 1
BGHR BGB § 1477 Abs. 2 Satz 2 Erbrecht, künftiges 1
BGHR BGB § 1477 Abs. 2 Übernahmerecht 1
BGHR BGB § 1478 Abs. 2 Nr. 2 Erbrecht, künftiges 1
BGHR BGB § 1478 Abs. 2 Nr. 2 Erbrecht, künftiges 2
DNotZ 1986, 637
DRsp I(165)192b
FamRZ 1986, 883
MDR 1987, 36

Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Geschwister

BGH, vom 18.06.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 56/85

DRsp Nr. 1992/3678

Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Geschwister

»Ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht im Sinne der §§ 1477 Abs. 2, 1478 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann auch dann vorliegen, wenn der Erwerber an erbberechtigte Geschwister Ausgleichszahlungen zu leisten hat.«

Normenkette:

BGB § 1477 Abs. 2, § 1478 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien heirateten am 20. Dezember 1956. Am 14. Mai 1959 vereinbarten sie durch Ehe- und Erbvertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft; in das Gesamtgut brachten sie mehrere Wiesen- und Ackerflächen ein. Anschließend übertrug die Mutter des Klägers diesem mit Kaufvertrag vom gleichen Tag ihr Hausgrundstück Z-straße 37 in B. zum Preis von 33.000 DM. Der Verkehrswert betrug damals etwa 50.000 DM. Von dem Kaufpreis hatte der Kläger je ein Drittel an zwei seiner Schwestern auszubezahlen, ein Drittel durfte er als Ausstattung selbst behalten. In Höhe von 16.500 DM brachten die Parteien den Kaufpreis aus dem Gesamtgut auf.

Die Ehe der Parteien ist seit 7. September 1982 geschieden. Zur (teilweisen) Auseinandersetzung des Gesamtgutes verlangt der Kläger die Übernahme des Hausgrundstücks und zweier von ihm eingebrachter Waldgrundstücke sowie Wertersatz (§§ 1477, 1478 ). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte verurteilt, die drei Grundstücke an den Kläger zu übereignen, Zug um Zug gegen Zahlung von 59.530 DM an das Gesamtgut.