OLG Hamm - Beschluss vom 22.05.2024
5 WF 41/24
Normen:
FamFG § 243 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2024, 399
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 26.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 155/22

Auskunft des Unterhaltsschuldners über die gesamten Auskünfte zur Prüfung etwaiger nachehelicher Unterhaltsansprüche; Kostenverteilung in Unterhaltssachen

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2024 - Aktenzeichen 5 WF 41/24

DRsp Nr. 2024/10548

Auskunft des Unterhaltsschuldners über die gesamten Auskünfte zur Prüfung etwaiger nachehelicher Unterhaltsansprüche; Kostenverteilung in Unterhaltssachen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 26.01.2024 abgeändert. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

Die Beteiligten waren vom 30.05.1997 bis zum 08.03.2022 miteinander verheiratet.

Normenkette:

FamFG § 243 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.04.2022 ließ die Antragsteilerin den Antragsgegner auffordern, zur Prüfung etwaiger nachehelicher Unterhaltsansprüche Auskunft über seine gesamten Auskünfte zu erteilen. Wegen der Einzelheiten der Auskunftsaufforderung wird auf das Schreiben vom 11.04.2024 (Bl. 5 f. GA) Bezug genommen. Eine Reaktion auf das Schreiben erfolgte nicht.