OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 9 UF 251/88
DRsp Nr. 1996/3399
Auskunft für Zugewinnausgleichsverfahren
1. Hat die Klägerin ihren Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns im Wege der Stufenklage geltend gemacht und ist sie in der ersten Instanz mit ihrer bezifferten Ausgleichsforderung abgewiesen worden, so ist sie nicht gehindert in der Berufungsinstanz ihre bezifferte Leistungsklage wieder auf eine Stufenklage nach § 254ZPO umzustellen, sofern die erstinstanzlich im Rahmen der Stufenklage erhobene Auskunftsklage von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.2. Beruht die Unvollständigkeit einer Auskunft über das Endvermögen auf einem Sorgfaltsmangel, so besteht nur ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2BGB. Läßt sich dagegen ein Sorgfaltsmangel hinsichtlich der Erteilung der Auskunft nicht feststellen, steht dem Auskunftsberechtigten ein Anspruch auf ergänzende Auskunft zu.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.