OLG Hamm - Beschluss vom 11.11.2024
7 UF 131/24
Normen:
BGB § 1361 Abs. 4 S. 4; BGB § 1605 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
FuR 2025, 218
Vorinstanzen:
AG Blomberg, vom 12.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 321/23

Auskunfterteilung über sämtliche Einnahmen i.R.e. Anspruchs auf Trennungsunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2024 - Aktenzeichen 7 UF 131/24

DRsp Nr. 2025/3649

Auskunfterteilung über sämtliche Einnahmen i.R.e. Anspruchs auf Trennungsunterhalt

Der Antrag, über sämtliche Einkünfte Auskunft zu erteilen, ist regelmäßig in dem Sinne auszulegen, dass der Auskunftsverpflichtete über alle Brutto- und Nettoeinkünfte Auskunft erteilen soll, die im Einkommenssteuerrecht unter den verschiedenen Einkommensarten aufgeführt sind. Im Falle eines Stufenantrags, ist regelmäßig Stufe für Stufe zu verhandeln und durch Teilbeschluss zu entscheiden. Nach Erledigung der Vorstufe ist auf Antrag eines Beteiligten, nicht von Amts wegen, das Verfahren in der nächsten Stufe fortzusetzen. Nur ausnahmsweise kommt eine sofortige Entscheidung über sämtliche Stufen in Betracht, nämlich dann, wenn sich bereits bei der Prüfung der ersten Stufe ergibt, dass der Hauptanspruch - hier der Anspruch auf Trennungsunterhalt - nicht besteht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 12.8.2024 erlassene Beschuss des Amtsgerichts - Familiengericht - Blomberg teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der

1.

Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft für das Kalenderjahr 2023 und

2.