OLG Köln - Beschluss vom 25.10.2018
10 UF 195/17
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 230 F 171/12

Auskunfts- und Belegpflichten des im Zugewinnausgleichsverfahren Auskunftsverpflichteten

OLG Köln, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 10 UF 195/17

DRsp Nr. 2019/2527

Auskunfts- und Belegpflichten des im Zugewinnausgleichsverfahren Auskunftsverpflichteten

Auf Verlangen des im Zugewinnausgleichsverfahren Auskunftsberechtigten sind vom Auskunftsverpflichteten positive Auskünfte zu Vermögenswerten zu belegen. Die in der Auskunft über positive Vermögenswerte enthaltene Negativerklärung, nicht über weitere relevante Vermögenswerte zu verfügen, ist nicht zu belegen.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 26.10.2017 – 230 F 171/12 – nach § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis des Senats innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Zugewinnausgleichsverfahren über Auskunfts- und Belegpflichten der Antragsgegnerin.

Die am 29.8.1963 geschlossene Ehe der Beteiligten ist auf den dem Antragsteller im Verfahren 230 F 122/11 Amtsgericht – Familiengericht - Aachen am 24.9.2011 zugestellten Scheidungsantrag hin mit seit dem 3.5.2012 rechtskräftigen Beschluss geschieden worden.

1. 2. 3. 4. 5.