BGH - Beschluss vom 16.12.2015
XII ZB 405/15
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; BGB § 1379 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; ZPO § 3;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 454
FuR 2016, 3
MDR 2016, 346
MDR 2016, 505
NJW 2016, 714
Vorinstanzen:
AG München, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 523 F 8266/12
OLG München, vom 10.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 UF 532/15

Auskunftsanspruch der Ehefrau über den Bestand des Endvermögens des Ehemanns im Rahmen des im Scheidungsverbund anhängigen Zugewinnausgleichsverfahrens; Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei in erster Instanz abgewiesenem Auskunftsantrag in einem Güterrechtsverfahren; Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses an der Erteilung der Auskunft

BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen XII ZB 405/15

DRsp Nr. 2016/2191

Auskunftsanspruch der Ehefrau über den Bestand des Endvermögens des Ehemanns im Rahmen des im Scheidungsverbund anhängigen Zugewinnausgleichsverfahrens; Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei in erster Instanz abgewiesenem Auskunftsantrag in einem Güterrechtsverfahren; Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses an der Erteilung der Auskunft

FamFG § 61 Abs. 1; ZPO § 3 a) Legt der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller in einem Verfahren, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren betrifft, Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929).b) Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei in erster Instanz abgewiesenem Auskunftsantrag in einem Güterrechtsverfahren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Wert: bis 600 €

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; BGB § 1379 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin begehrt von ihrem getrennt lebenden Ehemann, dem Antragsteller, im Rahmen des im Scheidungsverbund anhängigen Zugewinnausgleichsverfahrens Auskunft über den Bestand seines Endvermögens.