AG München, vom 23.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 11011/18
OLG München, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 542/19
Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil; Zulässigkeit einer begrenzten Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin ausgewiesenen Einkommensbetrags; Erforderlichkeit der Einkommensauskunft bei Geltendmachung eines neben dem Tabellenbedarf bestehenden Mehrbedarfs; Bestimmung der Haftungsquote der Eltern
BGH, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen XII ZB 499/19
DRsp Nr. 2020/16644
Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil; Zulässigkeit einer begrenzten Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin ausgewiesenen Einkommensbetrags; Erforderlichkeit der Einkommensauskunft bei Geltendmachung eines neben dem Tabellenbedarf bestehenden Mehrbedarfs; Bestimmung der Haftungsquote der Eltern
a) Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig" (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).b) Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 und BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21; teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, 358 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603).c) Übersteigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag, bleibt eine Einkommensauskunft bei Geltendmachung eines neben dem Tabellenbedarf bestehenden Mehrbedarfs erforderlich, um die jeweilige Haftungsquote der Eltern bestimmen zu können.
Tenor
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