KG - Beschluß vom 24.03.1997
16 WF 8174/96
Normen:
BSHG § 91 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1605 § 1361 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 325
FamRZ 1997, 1405

Auskunftsanspruch eines unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger

KG, Beschluß vom 24.03.1997 - Aktenzeichen 16 WF 8174/96

DRsp Nr. 1998/7

Auskunftsanspruch eines unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger

Zwar geht zusammen mit dem Unterhaltsanspruch auch der Auskunftsanspruch nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG im Wege der cessio legis auf den Träger der Sozialhilfe über, jedoch verbleibt dem Unterhaltsberechtigten der Auskunftsanspruch für die Zeit, für die ihm möglicherweise keine Sozialhilfe gewährt wird, und soweit ihm ein die Sozialhilfeleistungen übersteigender Unterhaltsanspruch zustehen kann.

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1605 § 1361 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Unterhaltsstufenklage wendet, ist begründet. Die Rechtsverfolgung der mittellosen Klägerin verspricht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

Der Rechtsübergang auf den Träger der Sozialhilfe nach § 91 Absatz 1 Satz 1 BSHG n. F., der nunmehr auch den bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruch umfasst, stellt insoweit eine Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar (vgl. BGH, FamRZ 1986, 586). Jetzt soll auch der Sozialhilfeträger die Möglichkeit haben, mit einer Stufenklage gegen den Unterhaltsschuldner vorzugehen (vgl. Künkel, FamRZ 1996, 1514).