Die zulässige Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Unterhaltsstufenklage wendet, ist begründet. Die Rechtsverfolgung der mittellosen Klägerin verspricht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).
Der Rechtsübergang auf den Träger der Sozialhilfe nach §
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