OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.11.2017
3 O 40/17
Normen:
VwGO § 116 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 4; BGB § 1686; BMG § 44;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 831
FuR 2018, 208
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 227/17

Auskunftsanspruch eines Vaters über den Aufenthaltsort und die Wohnanschrift seiner Kinder; Gewährung von Prozesskostenhilfe; Pflicht des Jugendamts zur Vermittlung und Hilfestellung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 3 O 40/17

DRsp Nr. 2018/595

Auskunftsanspruch eines Vaters über den Aufenthaltsort und die Wohnanschrift seiner Kinder; Gewährung von Prozesskostenhilfe; Pflicht des Jugendamts zur Vermittlung und Hilfestellung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 26. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten sind nicht erstattungsfähig.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 116 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 4; BGB § 1686; BMG § 44;

Gründe

Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt: