Aus der 1974 geschiedenen Ehe der Parteien stammen eine am 31. Mai 1967 geborene Tochter und ein am 26. Dezember 1968 geborener Sohn, der noch im Haushalt der Beklagten lebt. Die Tochter hat Ende 1985 eine eigene Wohnung bezogen. Der Kläger leistet seit dem 1. Dezember 1985 der Tochter den von ihr verlangten Barunterhalt in voller Höhe, hat sich aber eine Neuregelung vorbehalten, falls auch die Beklagte gegenüber der Tochter barunterhaltspflichtig ist. Um über die Haftungsanteile der Parteien Klarheit zu gewinnen, verlangt der Kläger von der Beklagten - die selbständig eine Werbeagentur betreibt - Auskunft über ihr in den Jahren 1983 bis 1985 erzieltes Einkommen und die Vorlage entsprechender Belege.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (das Berufungsurteil ist veröffentlicht in FamRZ 1987 Nr. 349 S. 744). Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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