OLG Nürnberg - Beschluss vom 10.04.2003
9 UF 225/03
Normen:
BGB § 1615l ; BGB § 1605 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1055
Vorinstanzen:
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 610/02

Auskunftsanspruch gem. § 1605 BGB hinsichtlich der Geltendmachung von Unterhalt gem. § 1615l BGB

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 9 UF 225/03

DRsp Nr. 2003/8042

Auskunftsanspruch gem. § 1605 BGB hinsichtlich der Geltendmachung von Unterhalt gem. § 1615l BGB

»Der Kindsmutter, die gegen den Vater des gemeinsamen Kindes einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1615l BGB geltend machen will, steht gegen diesen ein Auskunftsanspruch gemäß § 1605 BGB zu.«

Normenkette:

BGB § 1615l ; BGB § 1605 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 24.02.2002 geborenen Kindes das bei der Klägerin lebt. Diese macht im Wege der Stufenklage Unterhalt für sich geltend.

Mit Teilurteil vom 12.12.2002 hat das Familiengericht die Auskunftsklage abgewiesen, da der Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB sich nach der Lebensstellung der Mutter richte und keine Teilhabe an der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Kindsvaters bestehe.

Die Klägerin hat mit der Berufung ihren Auskunftsanspruch weiterverfolgt. Nach Auskunftserteilung haben die Parteien jedoch die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Danach sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da er unterlegen wäre.