OLG Nürnberg - Urteil vom 13.09.1993
10 UF 1647/93
Normen:
BGB §§ 1601 1605 Abs. 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 979
Vorinstanzen:
AG Straubing,

Auskunftsanspruch ist bereits vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 1605 Abs. 2 BGB

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.09.1993 - Aktenzeichen 10 UF 1647/93

DRsp Nr. 1998/11316

Auskunftsanspruch ist bereits vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 1605 Abs. 2 BGB

Ein Auskunftsanspruch ist bereits vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 1605 Abs. 2 BGB gegeben, wenn der Kaufpreis eines vom Unterhaltsverpflichteten verkauften Hausgrundstücks bereits vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in dem vorangegangenen Unterhaltsverfahren vereinbart war, der Unterhaltsverpflichtete aber zu diesem Zeitpunkt noch keine wesentlichen Zinseinnahmen aus dem Verkaufserlös erzielte.

Normenkette:

BGB §§ 1601 1605 Abs. 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung und die Anschlußberufung sind zulässig. Die im Rahmen der Anschlußberufung vorgenommene Klageerweiterung ist ebenfalls zulässig (vgl. Zöller, 18. Aufl., Rdnr. 10 u. 31 zu § 519 ZPO m.w.N.).

In der Sache hat nur die Anschlußberufung, nicht jedoch die Berufung Erfolg.

Der Kläger, das eheliche Kind des Beklagten aus seiner geschiedenen Ehe, verlangt mit der Klage Auskunft darüber, welchen Veräußerungserlös der Beklagte erzielte, als er im Frühjahr 1992 das im Urteilstenor in Ziffer II bezeichnete, in seinem Alleineigentum stehende Hausgrundstück verkaufte. Mit der Anschlußberufung verlangt er Auskunft darüber, wie der Kaufpreis angelegt wurde und welche Zinseinkünfte der Beklagte dadurch in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis einschließlich 30. Juni 1993 erzielte.