Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 06.01.2014 wird zurückgewiesen.
2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und als isolierte Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit nicht an eine bestimmte Beschwerdesumme geknüpft (vgl. BGH FamRZ 2013, 1876).
In der Sache hat das Rechtsmittel, welches das Familiengericht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG allerdings nicht einer Abhilfeprüfung hätte unterziehen dürfen, keinen Erfolg. Denn vorliegend entspricht es der Billigkeit i.S. des § 81 FamFG dass jede Seite ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|