OLG Koblenz - Beschluss vom 14.02.2014
13 WF 146/14
Normen:
BGB § 1686; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRB 2014, 251
FamRZ 2014, 1473
FuR 2014, 604
MDR 2014, 725
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 06.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 185 F 339/12

Auskunftsansprüche der Eltern untereinander über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2014 - Aktenzeichen 13 WF 146/14

DRsp Nr. 2014/6010

Auskunftsansprüche der Eltern untereinander über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 06.01.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1686; BGB § 242;

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und als isolierte Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit nicht an eine bestimmte Beschwerdesumme geknüpft (vgl. BGH FamRZ 2013, 1876).

In der Sache hat das Rechtsmittel, welches das Familiengericht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG allerdings nicht einer Abhilfeprüfung hätte unterziehen dürfen, keinen Erfolg. Denn vorliegend entspricht es der Billigkeit i.S. des § 81 FamFG dass jede Seite ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.