OLG Hamm - Beschluss vom 13.09.2012
II-6 UF 49/12
Normen:
BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRB 2013, 175
FamRZ 2013, 961
Vorinstanzen:
AG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 81 F 29/12

Auskunftsansprüche der Elternteile untereinander bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht gegenüber einem volljährigem Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen II-6 UF 49/12

DRsp Nr. 2012/19620

Auskunftsansprüche der Elternteile untereinander bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht gegenüber einem volljährigem Kind

Ein aus § 242 BGB herzuleitender Auskunftsanspruch des gegenüber einem volljährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils gegen den anderen Elternteil ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn das gemeinsame Kind bereits in die Auseinandersetzung der Eltern einbezogen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der auskunftbegehrende Elternteil ein (Unterhalts)Abänderungsverfahren gegen das gemeinsame Kind eingeleitet hat.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 29.8.2012 auf 1.000,00 €,

und ab dem 30.8.2012 auf 1.309,64 €.

Der Antrag des Antragstellers vom 22.8.2012 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603;

Gründe