OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.03.2002
20 UF 154/00
Normen:
BGB § 242 § 713 § 666 §§ 823 ff. § 1353 § 1384 § 1566 Abs. 2 § 1375 Abs. 2 § 1353 Abs. 2 2. Alt. ; ZPO § 888 Abs. 3 § 543 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2003, 86
OLGReport-Karlsruhe 2002, 424
Vorinstanzen:
AG Rastatt, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 30/97

Auskunftsansprüche über Vermögensbewegungen nach Scheitern der Ehe

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.03.2002 - Aktenzeichen 20 UF 154/00

DRsp Nr. 2002/5754

Auskunftsansprüche über Vermögensbewegungen nach Scheitern der Ehe

Auskunftsansprüche aus § 1353 BGB sind ausgeschlossen, wenn die Ehe gescheitert ist. Aus § 1353 BGB werden jedoch auch Ansprüche hergeleitet, die vom Scheitern der Ehe unberührt bleiben, zum Teil sogar als Nachwirkung der Ehe erst nach deren Scheitern entstehen. Dazu gehören Ansprüche auf Unterrichtung hinsichtlich Vermögensbewegungen nach Auflösung der Ehe aber nicht. Dass der Anspruch auf Unterrichtung über Vermögensbewegungen nach Auflösung der Ehe nicht mehr besteht, beruht auf § 1353 Abs. 2 2. Alt BGB; richtigerweise gilt dies bereits vor Scheidung, eben ab Scheitern der Ehe.

Normenkette:

BGB § 242 § 713 § 666 §§ 823 ff. § 1353 § 1384 § 1566 Abs. 2 § 1375 Abs. 2 § 1353 Abs. 2 2. Alt. ; ZPO § 888 Abs. 3 § 543 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien leben in Scheidung. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist am 04.02.1997 zugestellt worden.