OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.09.2020
5 UF 224/19
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 S. 1; BGB § 1567 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 247/16

Auskunftserteilung im ZugewinnausgleichsverfahrenAuskunft über den Verbleib eines KontoguthabensAnspruch auf Angabe wertbildender FaktorenAuskunft zum Wert eines Fernsehformats

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 5 UF 224/19

DRsp Nr. 2022/3551

Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren Auskunft über den Verbleib eines Kontoguthabens Anspruch auf Angabe wertbildender Faktoren Auskunft zum Wert eines Fernsehformats

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 25. Oktober 2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach (25 F 247/16) aufgehoben, soweit das Amtsgericht den Antragsgegner unter Ziffer 3. des Tenors verpflichtet hat, Auskunft zu erteilen über den Verbleib des auf dem Konto der A. Bank Kto.-Nr. ...20 am 31.08.2015 noch vorhandenen Guthabens in Höhe von insgesamt 6.590.000 € (von dem er am 30.10.2015 3.000.000 €, am 11.11.2015 in drei Tranchen insgesamt 3.270.000 € auf sein Konto bei der B.-Bank überwies und sich am 24.11.2015 320.000 € in bar auszahlen ließ) im Zeitraum von Januar 2016 bis zum 24. November 2016.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Antragsgegner verpflichtet, Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 27. Februar 2016 zu erteilen, und zwar durch ein in sich geschlossenes spezifiziertes Verzeichnis und Vorlage von Belegen, insbesondere Kontoauszügen zu dem genannten Stichtag.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 1/5 der Antragstellerin und zu 4/5 dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1 S. 1;