BGH - Beschluss vom 25.09.2024
XII ZB 508/23
Normen:
BGB § 260 Abs. 1 S.; BGB § 1379 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
NJW 2025, 60
FamRZ 2025, 100
MDR 2025, 172
WM 2025, 499
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 122/18
OLG Hamm, vom 24.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen II-13 UF 124/22

Auskunftserteilung und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren bei Tätigkeit des auskunftspflichtigen Ehegatten als selbständiger Rechtsanwalt und Notar; Eine vom Auskunftspflichtigen erstellte Liste betreffend die Ausweisung noch offener Forderungen zu einem Stichtag als Bestandteil der Auskunftsverpflichtung

BGH, Beschluss vom 25.09.2024 - Aktenzeichen XII ZB 508/23

DRsp Nr. 2024/14498

Auskunftserteilung und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren bei Tätigkeit des auskunftspflichtigen Ehegatten als selbständiger Rechtsanwalt und Notar; Eine vom Auskunftspflichtigen erstellte Liste betreffend die Ausweisung noch offener Forderungen zu einem Stichtag als Bestandteil der Auskunftsverpflichtung

a) Zur Auskunftserteilung und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren, wenn der auskunftspflichtige Ehegatte als selbständiger Rechtsanwalt und Notar tätig ist. b) Eine vom Auskunftspflichtigen erstellte Liste, in der zu einem Stichtag noch offene Forderungen ausgewiesen sind, ist Bestandteil der Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB und kein Beleg im Sinne von § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 2023 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 260 Abs. 1 S.; BGB § 1379 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten machen im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche im Wege von Stufenanträgen geltend, wobei sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur über den Umfang der Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung und Belegvorlage streiten.