OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.08.2022
5 UF 197/21
Normen:
FamFG § 142 Abs. 1; BGB § 1580; BGB § 1605;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 80/18

Auskunftserteilung zu einem ZugewinnausgleichUnzulässige Teilentscheidung über Folgesache im ScheidungsverbundVerpflichtung zur Auskunftserteilung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse in einer Folgesache nachehelicher Unterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2022 - Aktenzeichen 5 UF 197/21

DRsp Nr. 2022/13448

Auskunftserteilung zu einem Zugewinnausgleich Unzulässige Teilentscheidung über Folgesache im Scheidungsverbund Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse in einer Folgesache nachehelicher Unterhalt

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach vom 19.10.2021 aufgehoben, soweit er die Folgesache eheliches Güterrecht betrifft (Tenor S. 3 des Beschlusses von "In der Folgesache eheliches Güterrecht" bis "Der darüber hinausgehende Widerantrag zu Ziff. I.1. und 2. wird zurückgewiesen"). Insoweit wird die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Mönchengladbach zurückverwiesen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 142 Abs. 1; BGB § 1580; BGB § 1605;

Gründe

I.

Die am 00.01.1949 geborene Antragstellerin und der am 00.10.1946 geborene Antragsgegner schlossen am 24.08.1970 die Ehe und lebten fortan im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Spätestens seit Juli 2016 leben sie voneinander getrennt, wobei der Trennungszeitpunkt streitig ist.