OLG Karlsruhe - Beschluß vom 02.07.1996
2 UF 13/96
Normen:
BGB $ 1361 Abs. 4 S. 4 §§ 1580 1605 Abs. 1 ; ZPO § 511a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 303

Auskunftsklage - Beschwer - Geheimhaltungsinteresse

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 02.07.1996 - Aktenzeichen 2 UF 13/96

DRsp Nr. 1996/30584

Auskunftsklage - Beschwer - Geheimhaltungsinteresse

»Das allgemeine Interesse eines Unterhaltsschuldners am Schutz seines informationellen Selbstbestimmungsrechts ist grundsätzlich nicht geeignet, den Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung gegen ein Auskunftsurteil über den Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft hinaus zu erhöhen.«

Normenkette:

BGB $ 1361 Abs. 4 S. 4 §§ 1580 1605 Abs. 1 ; ZPO § 511a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien waren Ehegatten. Die jetzt 58 Jahre alte Klägerin hat den Beruf einer Bäckerei- und Konditoreiverkäuferin erlernt. Der Beklagte ist Rentner.

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über seine Einkünfte in der Zeit vom 1.7.1994 bis 30.6.1995 (1. Stufe) sowie nachehelichen Unterhalts, den sie vorläufig mit monatlich 1.400 DM beziffert hat (I 4), in Anspruch.