OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.10.2022
15 UF 96/22
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 2; JVEG § 20;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 16.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 431 F 27/22

Auskunftsklage bezüglich der Ermittlung des ZugewinnausgleichsStufenklage bezüglich der Geltendmachung des ZugewinnausgleichsVerwendung des Verkaufserlöses einer Immobilie im Hinblick auf den ZugewinnausgleichBestimmung des Beschwerdewerts bei Auskunftsanspruch bezüglich des Zugewinnausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 15 UF 96/22

DRsp Nr. 2023/3844

Auskunftsklage bezüglich der Ermittlung des Zugewinnausgleichs Stufenklage bezüglich der Geltendmachung des Zugewinnausgleichs Verwendung des Verkaufserlöses einer Immobilie im Hinblick auf den Zugewinnausgleich Bestimmung des Beschwerdewerts bei Auskunftsanspruch bezüglich des Zugewinnausgleichs

Bezüglich der Zulässigkeit einer Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren gegen die Verpflichtung Auskunft zu erteilen, wird der Wert nach dem Zeit- und Kostenaufwand im Hinblick auf die Auskunftserteilung ermittelt. Als Stundensatz ist derjenige anzusetzen, den ein Zeuge im Zivilprozess verlangen kann, der nicht berufstypisch tätig wird und auch keinen Verdienstausfall hat. Damit wird üblicherweise in familienrechtlichen Verfahren der für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Geschäftswert nicht erreicht.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 16.06.2022 verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam - 431 F 27/22 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 400,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 2; JVEG § 20;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege eines Stufenantrages auf Auskunft hinsichtlich eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs in Anspruch.