OLG Köln - Beschluß vom 08.11.2002
4 UF 153/02
Normen:
BGB §§ 1580 1605 ;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 383/01

Auskunftsklage zu Einkünften

OLG Köln, Beschluß vom 08.11.2002 - Aktenzeichen 4 UF 153/02

DRsp Nr. 2003/4162

Auskunftsklage zu Einkünften

1. Der Auskunftsschuldner darf die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 1580 Satz 1 BGB i. V. m. § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht von vornherein eigenmächtig auf die seines Erachtens eheprägenden Einkünfte beschränken. Bei der Stufenklage erhöht sich der Streitwert der Auskunftsstufe daher nicht um die mit der Unterscheidung zwischen eheprägenden und nicht eheprägenden Einkünften - angeblich - verbundenen Kosten der Inanspruchnahme eines anwaltlichen oder steuerlichen Beraters. 2. Zu den Voraussetzungen eines bei der Bewertung des Abwehrinteresses gegenüber einer Auskunftsklage ausnahmsweise zu berücksichtigenden Geheimhaltungsinteresses.

Normenkette:

BGB §§ 1580 1605 ;

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EURO nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und das Amtsgericht die Berufung im angefochtenen Urteil nicht zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).