OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.05.1997
10 WF 31/97
Normen:
BGB § 1580 § 1605 ; GesO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 178
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 27.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 130/95

Auskunftsleistung bei Gesamtvollstreckung über das Unternehmen des Verpflichteten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.1997 - Aktenzeichen 10 WF 31/97

DRsp Nr. 1998/7395

Auskunftsleistung bei Gesamtvollstreckung über das Unternehmen des Verpflichteten

Die Tatsache, daß gegen einen Unterhaltsverpflichteten die Gesamtvollstreckung eröffnet wurde, ist kein Hinderungsgrund, die unterhaltsrechtlichen Auskunftsansprüche zu erfüllen. Auch die Vorlage der notwendigen Unterlagen (hier: unter anderem Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Steuerbescheid für 1994) ist unabhängig davon möglich, daß sie sich beim Vermögensverwalter befinden, da dieser wenigstens dazu verpflichtet ist, dem Unterhaltsschuldner die Möglichkeit einzuräumen, Ablichtungen zu fertigen.

Normenkette:

BGB § 1580 § 1605 ; GesO § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, so ist gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Die Voraussetzungen zur Festsetzung eines Zwangsgeldes nach dieser Vorschrift liegen vor.