Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, so ist gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Die Voraussetzungen zur Festsetzung eines Zwangsgeldes nach dieser Vorschrift liegen vor.
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