SchlHOLG - Urteil vom 07.12.1998
15 UF 90/98
Normen:
BGB § 1605 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1999, 209
OLGReport-Schleswig 1999, 152
Vorinstanzen:
AG Niebüll, vom 19.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 2/98

Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen über seine Beteiligung an einer GmbH

SchlHOLG, Urteil vom 07.12.1998 - Aktenzeichen 15 UF 90/98

DRsp Nr. 1999/11364

Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen über seine Beteiligung an einer GmbH

Ist der Unterhaltspflichtige an einer GmbH beteiligt, hat er dem Unterhaltsberechtigten Auskunft über das von ihm während der letzten drei vollen Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt, ab dem Unterhalt begehrt wird, aus dieser Beteiligung erzielte Einkommen zu erteilen und die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der GmbH vorzulegen. Das Interesse der GmbH und der beteiligten Mitgesellschafter, interne Belange der GmbH Dritten nicht zu offenbaren, muss hinter dem Interesse des Unterhaltsberechtigten zurücktreten (BGH, IVb ZR 678/80 vom 07.04.82).

Normenkette:

BGB § 1605 ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, die 15jährige Tochter des Beklagten aus geschiedener Ehe, fordert von dem Beklagten innerhalb einer Stufenklage in der ersten Stufe noch Auskunft über seine Einkünfte als Gesellschafter der Unternehmen "Dental Labor ... GmbH" und "Dental Labor W. GmbH" durch Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn und Verlustrechnungen für die Jahre 1994-1996. Die Ehe des Beklagten mit der Kindesmutter, bei der die Klägerin im ... Dänemark wohnt, ist rechtskräftig geschieden.

Der Beklagte (03.04.1946) ist Zahntechnikermeister und Mitgesellschafter sowie Geschäftsführer zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern der Dental Labor ... GmbH mit Sitz in ... und der Dental Labor W. GmbH in ... .