OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.09.2002
10 WF 119/02
Normen:
BGB § 260 Abs. 1 ; BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1605 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 820
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 5.2 F 124/01 - 19.07.2002,

Auskunftspflicht gemäß § 1379 BGB nach Beendigung des Güterstands

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2002 - Aktenzeichen 10 WF 119/02

DRsp Nr. 2003/11580

Auskunftspflicht gemäß § 1379 BGB nach Beendigung des Güterstands

Auskunft im Sinne von § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB wird durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 260 Abs. 1 BGB erteilt, in welchem die am maßgeblichen Stichtag vorhandenen Endvermögen geordnet und übersichtlich zusammengestellt sind., so dass der auskunftsberechtigte Ehegatte das Endvermögen des anderen Ehegatten ungefähr selbst berechnen und so den Zugewinn ermitteln kann.

Normenkette:

BGB § 260 Abs. 1 ; BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1605 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist abzuändern und der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückzuweisen. Denn die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Schuldnerin hat die ihr obliegende Auskunft erteilt.