Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsge, richts Kassel vom 15.04.2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 84 FamFG).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird entsprechend der von der Antragstellerin für die erste Instanz zu tragenden Kosten ihres Rechtsanwaltes auf 200 Euro festgesetzt.
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