OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.06.2015
2 UF 144/15
Normen:
BGB § 1686;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 313
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 3606/14

Auskunftspflichten eines Drogenhilfevereins gegenüber der gemeinsam sorgeberechtigten Mutter eines drogenabhängigen Jugendlichen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 2 UF 144/15

DRsp Nr. 2016/4541

Auskunftspflichten eines Drogenhilfevereins gegenüber der gemeinsam sorgeberechtigten Mutter eines drogenabhängigen Jugendlichen

Ein Drogenhilfeverein ist gegenüber der gemeinsam sorgeberechtigten Mutter eines Jugendlichen nicht zur Auskunft über dessen Drogenabhängig verpflichtet.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsge, richts Kassel vom 15.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 84 FamFG).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird entsprechend der von der Antragstellerin für die erste Instanz zu tragenden Kosten ihres Rechtsanwaltes auf 200 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1686;

Gründe