VGH Hessen - Beschluss vom 21.03.2000
12 TG 2545/99
Normen:
GG Art. 6 ; AuslG § 17 ; AuslG § 23 ;

Ausländer- und Auslieferungsrecht - Lebensgemeinschaft, Scheinehe

VGH Hessen, Beschluss vom 21.03.2000 - Aktenzeichen 12 TG 2545/99

DRsp Nr. 2007/24110

Ausländer- und Auslieferungsrecht - Lebensgemeinschaft, Scheinehe

»1. Die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist von der Ausländerbehörde, wenn die Ehe gültig geschlossen und nicht aufgehoben ist, nur bei begründeten Zweifeln und unter Achtung der Intimsphäre der Ehegatten zu überprüfen. 2. Dabei können äußerliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Ehegemeinschaft festgestellt und auch Fragen gestellt werden, deren Beantwortung durch die Ehepartner Rückschlüsse auf deren Vertrautheit mit den jeweiligen Lebensgewohnheiten zulassen. 3. Derartige Überprüfungen sind auf das Bestehen einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft zu beschränken; sie haben nicht die Feststellung einer "schützenswerten Ehe" zum Gegenstand.«

Normenkette:

GG Art. 6 ; AuslG § 17 ; AuslG § 23 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.