VGH Hessen - Beschluss vom 13.10.2003
12 TG 2390/03
Normen:
AuslG § 8 Abs. 2 ; AuslG § 30 Abs. 3 ; AuslG § 47 Abs. 1 ; EMRK Art. 8 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; VwGO § 48 Abs. 1 ; VwGO § 55 Abs. 2 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 123 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZAR 2003, 418
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 01.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 G 2792/02

Ausländer- und Auslieferungsrecht, Abschiebung eines wegen Heroinhandels ausgewiesenen Familienvaters - Abschiebung, Ausweisung, Duldung, Ehe und Familie, Ist-Ausweisung, Privat- und Familienleben

VGH Hessen, Beschluss vom 13.10.2003 - Aktenzeichen 12 TG 2390/03

DRsp Nr. 2006/28677

Ausländer- und Auslieferungsrecht, Abschiebung eines wegen Heroinhandels ausgewiesenen Familienvaters - Abschiebung, Ausweisung, Duldung, Ehe und Familie, Ist-Ausweisung, Privat- und Familienleben

»1. Der Regelungen des deutschen Ausländerrechts über Zuzug, Aufenthalt und Ausweisung von Familienangehörigen entsprechen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK.2. Können familiäre Belange nach diesem System nicht berücksichtigt werden, z. B. bei einer Ist-Ausweisung, kommt zum Schutz von Ehe und Familie die Erteilung einer Duldung oder einer Aufenthaltsbefugnis in Betracht.3. In diesem Fall ist die Vereinbarkeit der Ausweisungsfolgen mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im Verfahren um die Abschiebung zu prüfen.«

Normenkette:

AuslG § 8 Abs. 2 ; AuslG § 30 Abs. 3 ; AuslG § 47 Abs. 1 ; EMRK Art. 8 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; VwGO § 48 Abs. 1 ; VwGO § 55 Abs. 2 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 123 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.