»1. Die zum 1. November 1997 und zum 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Änderungen des § 19AuslG über das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfalten keine Rückwirkung auf schon vor dem jeweiligen Zeitpunkt getrennt lebend Eheleute.2. Ein türkischer Arbeitnehmer kann ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht auf der Grundlage einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis dann nicht erwerben, wenn er diese durch Vorspiegelung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erschlichen hat; auf das Vorliegen einer umgangssprachlich so bezeichneten "Scheinehe" kommt es nicht an.3. Einem türkischen Arbeitnehmer steht nach vierjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- und der Arbeitsgenehmigung auch dann zu, wenn er innerhalb der ersten drei Jahre den Arbeitgeber gewechselt hat.4. Die Ausländerbehörde ist zur rückwirkenden Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet, wenn dem Ausländer bei Ablauf der zuvor erteilten Erlaubnis ein assoziationsrechtliches Verlängerungsrecht zustand.
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