BVerwG - Urteil vom 09.12.1997
1 C 20.97
Normen:
AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 1 § 23 Abs. 1 § 30 Abs. 3 ; DVAuslG § 9 Abs. 2 ; EMRK Art. 8 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EzAR 021 Nr. 6
EzFamR GG Art. 6 Nr. 32
FamRZ 1998, 736
InfAuslR 1998, 276
NVwZ 1998, 748
ZAR 1998, 229
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 23.09.1996
OVG Schleswig-Holstein, vom 10.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 135/96

Ausländerrecht - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Einreise ohne Visum

BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 1 C 20.97

DRsp Nr. 2007/3636

Ausländerrecht - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Einreise ohne Visum

1. Zwar ist nach § 23 Abs. 1 AuslG die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen (Nr. 1) bzw. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge (Nr. 3) zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die Erteilung dem durch Art. 6 GG gebotenen Schutz von Ehe und Familie für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet dient (§ 17 Abs. 1 AuslG). 2. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz versagt, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist. Dieser Versagungsgrund greift erst recht ein, wenn die Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt werden muß, sondern nach Ermessen versagt werden kann.

Normenkette:

AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 1 § 23 Abs. 1 § 30 Abs. 3 ; DVAuslG § 9 Abs. 2 ; EMRK Art. 8 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.