BVerwG - Beschluß vom 03.03.1997
1 B 217.96
Normen:
AuslG § 85 § 86 § 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; RuStAG § 8 ;
Fundstellen:
AuAS 1997, 248
BayVBl 1997, 474
DVBl 1997, 910
DÖV 1997, 834
EzAR 277 Nr. 7
FamRZ 1997, 1008
InfAuslR 1997, 315
NVwZ-RR 1997, 737
StAZ 1998, 17
ZAR 1997, 193
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 94.4955
VGH Bayern, vom 22.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 96.94

Ausländerrecht - Kumulierungsverbot hinsichtlich mehrerer Freiheitsstrafen

BVerwG, Beschluß vom 03.03.1997 - Aktenzeichen 1 B 217.96

DRsp Nr. 2007/3904

Ausländerrecht - Kumulierungsverbot hinsichtlich mehrerer Freiheitsstrafen

»§ 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG läßt es nicht zu, mehrere Freiheitsstrafen, von denen jede für sich den Strafrahmen von sechs Monaten nicht überschreitet, zu kumulieren.«

Normenkette:

AuslG § 85 § 86 § 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; RuStAG § 8 ;

Gründe:

Der Kläger, der seit 1969 in Deutschland lebt, wurde 1932 in B. geboren und ist ungarischer Staatsangehöriger. Im Jahre 1974 wurde er als Asylberechtigter anerkannt. Der Kläger wurde 1979 wegen Betrugs und 1983 wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Die erste Strafe wurde mit Wirkung vom 19. April 1983 und die zweite mit Wirkung vom 9. September 1985 erlassen.

1992 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Der Beklagte lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf die Verurteilungen des Klägers ab, die nicht nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG außer Betracht bleiben könnten. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.