I.
Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Sein Vater lebt in Berlin und besitzt seit 1987 die deutsche Staatsangehörigkeit.
Unter dem 24. August 1990 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad (Botschaft) die Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Vater. Dabei gab er als Geburtsdatum den 23. Februar 1973 an. Diesen Antrag lehnte die Botschaft mit Formularbescheid vom 3. Dezember 1990 ab, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 1991, bei der Botschaft eingegangen am 10. April 1991, "Widerspruch" ein. Dabei gab er als Geburtsdatum den 23. Juni 1973 an.
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