VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.03.2005
13 S 3035/04
Normen:
AufenthG § 32 ; AufenthG § 33 ; BGB § 1592 Nr. 2 ; BGB § 1598 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 1529
NVwZ 2006, 957
ZAR 2005, 129
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3431/04

Ausländerrecht - Vaterschaftsanerkennung, Scheinvater, Rechtsmissbrauch

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 13 S 3035/04

DRsp Nr. 2007/23864

Ausländerrecht - Vaterschaftsanerkennung, Scheinvater, Rechtsmissbrauch

»Erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung bewusst wahrheitswidrig in kollusivem Zusammenwirken mit der Kindsmutter, um der Mutter und dem Kind den Aufenthalt in der Bundesrepublik zu ermöglichen ,lassen sich ausländerrechtliche Ansprüche wegen Rechtsmissbrauchs aus der Vaterschaftsanerkennung nicht ableiten.«

Normenkette:

AufenthG § 32 ; AufenthG § 33 ; BGB § 1592 Nr. 2 ; BGB § 1598 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 und Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 146 RdNr. 41), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragstellern den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hervorzurufen.